Bestattungsinstitut | Überführung von Toten und Leichentransporte
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Überführung ins Ausland und das Sozialamt: was § 74 SGB XII wirklich übernimmt

Antragsformulare, Taschenrechner und Brille auf einem Küchentisch

Wenn jemand stirbt und die Familie die Bestattung nicht bezahlen kann, gibt es einen gesetzlichen Anspruch: Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Bestattungskosten, soweit es den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. So weit die Regel.

Soll der Verstorbene ins Ausland überführt werden, wird es enger, als die meisten erwarten. Wir schreiben das hier offen auf, weil eine falsche Erwartung an dieser Stelle teuer wird.

Der Maßstab: was eine Bestattung am Wohnort gekostet hätte

Die uns vorliegenden fachlichen Weisungen der Sozialämter formulieren es weitgehend gleich. Findet die Bestattung im Ausland statt, werden nur die Kosten übernommen, die auch bei einer Bestattung am Wohnort in Deutschland entstanden wären. In der Regel bedeutet das:

  • ein einfacher Sarg
  • die Einsargung
  • die üblichen Formalitäten
  • der Transport bis zum nächstgelegenen Flughafen

Ab dem Flughafen endet die Übernahme.

Was regelmäßig nicht übernommen wird

  • der Flugtarif beziehungsweise die Luftfracht
  • die Konservierung oder Einbalsamierung des Verstorbenen
  • Spezialsärge, also auch der verlötete Zinksarg, den viele Zielländer verlangen
  • Zollgebühren
  • sämtliche Kosten der Beisetzung im Zielland

Auch innerhalb Deutschlands gilt eine ähnliche Linie: Der Transport zu einem Bestattungsort außerhalb des Wohnorts wird grundsätzlich nicht aus Mitteln der Sozialhilfe getragen. Ausnahmen gibt es in besonders gelagerten Fällen, sie bleiben aber eng begrenzt.

Praktisch heißt das: Bei einer Überführung, die insgesamt 5.500 Euro kostet, bleibt der übernommene Anteil häufig im niedrigen vierstelligen Bereich. Der Rest liegt bei der Familie.

Die Praxis unterscheidet sich zwischen den Kommunen

§ 74 SGB XII ist eine Bundesnorm, angewendet wird sie aber von Städten und Landkreisen — und deren Merkblätter sind unterschiedlich streng formuliert. Manche Ämter benennen ausdrücklich den Flughafen als Grenze, andere formulieren allgemeiner und lassen sich auf eine Einzelfallprüfung ein.

Daraus folgt ein praktischer Rat: Fragen Sie nicht allgemein, ob eine Überführung ins Ausland übernommen wird — die Antwort darauf ist meist nein. Fragen Sie konkret, welche einzelnen Positionen übernommen werden, und lassen Sie sich das Merkblatt Ihrer Kommune geben. Der Unterschied zwischen beiden Fragen kann mehrere hundert Euro ausmachen.

Wer den Antrag stellt und wann

Antragsberechtigt ist, wer zur Bestattung verpflichtet ist — in der Regel eine oder einer der nächsten Angehörigen nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Geprüft wird deren wirtschaftliche Lage, nicht die des Verstorbenen; vorhandener Nachlass wird jedoch angerechnet. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt am Sterbeort; hat der Verstorbene zuletzt Sozialhilfe bezogen, das Amt, das sie gezahlt hat.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, am besten bevor Aufträge erteilt sind. Wer erst nach der Bestattung mit den Rechnungen kommt, hat es deutlich schwerer. Dass die Bestattung bereits stattgefunden hat, schließt einen Anspruch nicht automatisch aus, erschwert aber den Nachweis.

Was Sie mitbringen sollten

  • Sterbeurkunde
  • Nachweis der Bestattungspflicht, etwa Geburts- oder Heiratsurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Registerausdruck
  • Einkommens- und Vermögensnachweise der antragstellenden Person
  • Angaben zum Nachlass
  • ein schriftlicher Kostenvoranschlag mit Einzelpositionen — nicht eine Gesamtsumme

Den letzten Punkt stellen wir Ihnen aus. Ein Angebot, das jede Position getrennt ausweist, ist beim Sozialamt deutlich mehr wert als ein Pauschalpreis, weil das Amt sonst nicht erkennen kann, welcher Anteil dem Maßstab „Bestattung am Wohnort“ entspricht.

Wenn das Sozialamt nicht zahlt: was noch bleibt

  • Versicherungen prüfen. Reiseversicherungen und Sterbegeldversicherungen enthalten häufig eine Rückführungsleistung, meist bis zu einer festen Obergrenze. Was das im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten bedeutet, zeigt die Übersicht unter Kosten einer Überführung ins Ausland.
  • Urne statt Sarg. Eine Urnenüberführung kostet etwa die Hälfte, weil Zinksarg, Verlötung und ein Großteil des Frachtgewichts entfallen. Ob das für Ihre Familie und das Zielland in Frage kommt, ist zuerst eine religiöse und erst dann eine finanzielle Frage — die Zahlen stehen auf der Seite zur Urnenüberführung.
  • Beisetzung in Deutschland. Manche Familien entscheiden sich am Ende dafür. Rechnen Sie eine spätere Überführung allerdings nicht als selbstverständlichen zweiten Schritt ein: Eine Umbettung ist genehmigungspflichtig und während der Ruhefrist nur in Ausnahmefällen möglich. Wer diese Option offenhalten möchte, sollte das vor der Beisetzung mit uns und der Friedhofsverwaltung besprechen.

Häufige Fragen

Zahlt das Sozialamt eine Überführung ins Ausland?

Nur den Teil, der auch bei einer Bestattung am Wohnort angefallen wäre, zuzüglich des Transports bis zum nächstgelegenen Flughafen. Flugtarif, Zinksarg, Einbalsamierung, Zoll und die Beisetzung im Zielland gehören in aller Regel nicht dazu.

Wer stellt den Antrag?

Die bestattungspflichtige Person, meist die nächsten Angehörigen. Geprüft wird deren wirtschaftliche Lage; vorhandener Nachlass wird angerechnet.

Was, wenn die Bestattung schon bezahlt wurde?

Ein Anspruch ist dadurch nicht automatisch ausgeschlossen, aber schwerer durchzusetzen. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst vor der Beauftragung.

Warum sagen verschiedene Ämter Unterschiedliches?

Weil § 74 SGB XII von Kommunen angewendet wird und deren fachliche Weisungen unterschiedlich streng formuliert sind. Lassen Sie sich das Merkblatt Ihrer Kommune aushändigen und fragen Sie positionsweise.

Wir stellen den Kostenvoranschlag so aus, dass er beim Amt funktioniert

Sagen Sie uns einfach, dass ein Antrag nach § 74 SGB XII läuft. Dann bekommen Sie von uns ein Angebot mit getrennt ausgewiesenen Positionen und, wo es hilft, einer Gegenüberstellung zu den Kosten einer Bestattung am Wohnort. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.

Telefon: +49 1511 7463888, rund um die Uhr · Rückrufservice

Dieser Text gibt den Stand der veröffentlichten fachlichen Weisungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihres örtlichen Sozialamts.

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Rudolf Nordheimer
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