Ratgeber Kaum eine Position einer Überführung wird so oft falsch erklärt wie der Zinksarg. Mal heißt es, er sei „bei Flügen immer Pflicht“, mal, er sei „in der EU nicht nötig“. Beides stimmt so nicht. Die Anforderung ergibt sich aus einem Abkommen von 1937, aus dem Recht des Ziellandes und aus den Vorschriften der Fluggesellschaft — und in einigen Fällen entfällt sie vollständig. Woher die Vorschrift kommt Grundlage ist das Berliner Abkommen über die Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937, in Kraft seit dem 1. Juni 1938. Artikel 3 beschreibt, wie ein Verstorbener grenzüberschreitend transportiert werden muss: ein Metallsarg, dessen Boden mit einer etwa fünf Zentimeter dicken Schicht aufsaugenden Materials bedeckt ist — Torf, Sägemehl oder Holzkohle, versetzt mit einem antiseptischen Mittel der Metallsarg wird luftdicht verlötet und versiegelt er wird in einen Holzsarg von mindestens drei Zentimetern Wandstärke eingesetzt, dessen Fugen wasserdicht ausgeführt sind bei Tod durch eine übertragbare Krankheit wird der Verstorbene zusätzlich in ein mit antiseptischer Lösung getränktes Tuch gehüllt Das ist der Grund, warum in Rechnungen manchmal „Zinkeinsatz“ und manchmal „Metallinnensarg“ stehen: Gemeint ist dieselbe Konstruktion. Welche Staaten an das Berliner Abkommen gebunden sind Der Bundesverband Deutscher Bestatter führt als Vertragsstaaten unter anderem auf: Ägypten, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Mexiko, Österreich, Portugal, Rumänien, die Schweiz, die Tschechoslowakei, die Türkei und Zaire — gemeint sind heute die Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei beziehungsweise die Demokratische Republik Kongo. Liechtenstein und Ungarn wenden das Abkommen an, ohne ihm förmlich beigetreten zu sein. Für alle übrigen Ziele — und das ist die Mehrheit — gilt das Berliner Abkommen nicht unmittelbar. Dort entscheidet das Recht des Ziellandes, in der Praxis konkretisiert durch das zuständige Konsulat in Deutschland. Viele dieser Staaten verlangen faktisch dieselbe Ausführung, weil sie sich am gleichen Standard orientieren; deutsche Behörden stellen den Leichenpass auch für diese Ziele auf derselben Grundlage aus. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht: Wir fragen die Anforderung vor der Buchung beim zuständigen Konsulat ab und legen sie Ihnen offen — soweit das Konsulat eine schriftliche Auskunft erteilt. Und das Straßburger Abkommen? Das Straßburger Übereinkommen über die Leichenbeförderung wurde am 26. Oktober 1973 unterzeichnet und trat am 11. November 1975 in Kraft. Es sieht mit dem Leichenpass ein vereinfachtes Verfahren vor. Für deutsche Fälle spielt es jedoch keine Rolle: Deutschland hat es 1974 zwar unterzeichnet, aber nie ratifiziert. Wenn eine Quelle Ihnen für eine Überführung aus Deutschland das Straßburger Abkommen als Grundlage nennt, ist sie an dieser Stelle nicht belastbar. Beim Flug kommt eines dazu Für die Luftfracht wird der verlötete Metallsarg mit einem Druckausgleichsventil versehen. Ohne dieses Ventil kann der Druckunterschied im Frachtraum den luftdicht verschlossenen Sarg beschädigen. Anschließend kommt das Ganze in eine schlichte Flugkiste, die von außen nicht erkennen lässt, worum es sich handelt. Die Verlötung erfolgt in vielen Bundesländern im Beisein eines Mitarbeiters des Gesundheitsamts, der die Versiegelung bestätigt. Diese Verlötungsbescheinigung ist kein Papierkram für die Akte: Mehrere Konsulate erteilen ihre Freigabe erst, wenn sie vorliegt. Die deutschen Auslandsvertretungen weisen sie etwa im Zusammenhang mit Überführungen aus Russland ausdrücklich als erforderlich aus. Wann der Zinksarg entfällt Bei einer Urnenüberführung. Das Berliner Abkommen findet auf Leichenasche ausdrücklich keine Anwendung. Damit entfallen Metallinnensarg, Verlötung, Ventil und Flugkiste vollständig — und mit ihnen ein erheblicher Teil der Kosten. Was stattdessen an Unterlagen gebraucht wird, steht auf unserer Seite zur Urnenüberführung ins Ausland. Bei Überführungen innerhalb Deutschlands. Hier greift die Vorschrift nicht; es gelten die Bestattungsgesetze der Länder. Details dazu auf der Seite Überführung innerhalb Deutschlands. Bei Straßentransporten innerhalb Europas hängt es vom Zielland ab. Es gibt Strecken, auf denen ein einfacherer Aufbau genügt, und es gibt Strecken, auf denen dasselbe verlangt wird wie beim Flug. Pauschal lässt sich das nicht beantworten — und wer es pauschal beantwortet, rät ins Blaue. Was der Zinksarg kostet Damit Sie die Position auf einer Rechnung einordnen können, hier Erfahrungswerte aus Angeboten, die uns Familien zum Vergleich vorgelegt haben. Es sind keine Preise von uns: PositionMarktüblich Zinksarg beziehungsweise Zinkeinsatz, einfachab etwa 500 € Flugsarg mit Zinkeinsatzetwa 1.550 € Druckausgleichsventiletwa 80 € Verlötung im Beisein des Gesundheitsamtsetwa 190 € zuzüglich rund 50 € Gebühr Erfahrungswerte aus vorgelegten Angeboten, Stand Juli 2026. Zur Einordnung, nicht als Angebot. In unserem Festpreis ist der Überführungssarg mit Zinkeinsatz enthalten und wird nicht gesondert berechnet. Die vollständige Aufstellung nach Zielregion finden Sie unter Kosten einer Überführung ins Ausland. Häufige Fragen Ist ein Zinksarg bei jedem Flug vorgeschrieben?Bei der Überführung eines Verstorbenen im Sarg praktisch immer. Bei einer Urne nie — für Leichenasche gilt das Berliner Abkommen nicht. Was bedeutet „verlöteter Zinksarg“ genau?Ein Metallinnensarg, dessen Nähte luftdicht verlötet und amtlich versiegelt werden. Er wird in einen Holzsarg eingesetzt. Beim Flug kommt ein Druckausgleichsventil hinzu. Kann man den Verstorbenen danach noch einmal sehen?Nach der Verlötung nicht mehr. Eine Abschiednahme muss deshalb vorher stattfinden. Sagen Sie uns früh Bescheid, wenn Sie das möchten — wir planen den Termin davor ein, in der Regel ohne zusätzlichen Tag. Wer stellt die Verlötungsbescheinigung aus?Das Bestattungsunternehmen, das die Verlötung vornimmt, in vielen Bundesländern im Beisein des Gesundheitsamts. Mehrere Konsulate erteilen ihre Freigabe erst nach Vorlage dieser Bescheinigung. Gilt für die EU eine Ausnahme?Nein. Einheitliche EU-Regeln zur Leichenbeförderung gibt es nicht. Maßgeblich sind das Berliner Abkommen für die Vertragsstaaten und im Übrigen das Recht des Ziellandes. Im Zweifel fragen wir nach, bevor Sie zahlen Für jedes Zielland fragen wir die konkrete Anforderung beim zuständigen Konsulat ab, bevor wir ein Festpreisangebot machen. Wenn ein einfacherer Aufbau ausreicht, sagen wir das — und der Preis sinkt entsprechend. Telefon: +49 1511 7463888, rund um die Uhr · Rückrufservice Dieser Text gibt den Stand der veröffentlichten Regelungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Vorgaben der zuständigen Behörde und des Ziellandes. Rudolf Nordheimer Vollständige Bio ansehen
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