Ratgeber Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist emotional belastend. Hinzu kommen oft hohe Kosten für die Bestattung und die Nachlassabwicklung. Viele Angehörige wissen nicht, dass sich ein Teil dieser Ausgaben steuerlich geltend machen lässt. Dabei ist wichtig, zwischen der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer zu unterscheiden. Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung Nahe Angehörige – beispielsweise Ehepartner, Kinder oder Eltern – können Bestattungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dies ist möglich, wenn: eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten bestand, die Kosten nicht aus dem Nachlass oder durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt wurden, die Ausgaben tatsächlich selbst getragen wurden. Zu den typischen abzugsfähigen Kosten gehören: Bestatter Sarg oder Urne Überführung Friedhofsgebühren Grabstein Erstbepflanzung des Grabes Todesanzeigen angemessene Kosten der Trauerfeier Nicht absetzbar sind in der Regel Kosten für Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten oder die laufende Grabpflege. Wie hoch ist die zumutbare Belastung? Ein Rechenbeispiel Ein wichtiger Punkt, den viele übersehen: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nicht in voller Höhe aus. Das Finanzamt zieht zunächst einen Eigenanteil ab – die sogenannte zumutbare Belastung. Nur der Teil der Kosten, der darüber hinausgeht, mindert die Steuer. Die Höhe dieses Eigenanteils richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Sie wird seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VI R 75/14) stufenweise berechnet – jeder Prozentsatz gilt also nur für den jeweiligen Einkommensteil, nicht der höchste Satz auf das gesamte Einkommen. Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 € 15.340–51.130 € über 51.130 € Ledige ohne Kinder 5 % 6 % 7 % Verheiratete ohne Kinder 4 % 5 % 6 % 1–2 Kinder 2 % 3 % 4 % ab 3 Kinder 1 % 1 % 2 % Beispiel: Eine ledige Tochter (Gesamtbetrag der Einkünfte: 40.000 €) trägt Bestattungskosten von 9.000 €. Aus einer Sterbegeldversicherung erhält sie 3.000 €, selbst getragen hat sie also 6.000 €. Ihre zumutbare Belastung berechnet sich so: bis 15.340 € × 5 % = 767,00 € restliche 24.660 € × 6 % = 1.479,60 € zumutbare Belastung gesamt: 2.246,60 € Steuerlich wirksam sind damit 6.000 € − 2.246,60 € = 3.753,40 €, die als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können. Die Berechnung des Eigenanteils übernimmt das Finanzamt automatisch – man gibt lediglich die vollständigen, selbst getragenen Kosten an. Erbfallkostenpauschale bei der Erbschaftsteuer Wer Erbe ist, kann zusätzlich von der Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG profitieren. Für Todesfälle ab dem 1. Januar 2025 beträgt diese Pauschale 15.000 Euro. Bis zum 31. Dezember 2024 lag sie bei 10.300 Euro. Die Anhebung erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2024. Der Vorteil: Bis zur Höhe der Pauschale sind grundsätzlich keine Einzelbelege erforderlich. Der Bundesfinanzhof hat 2023 zudem bestätigt, dass die Pauschale gewährt wird, ohne dass tatsächlich entstandene Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Übersteigen die tatsächlichen Erbfallkosten diesen Betrag, können die höheren Kosten mit entsprechenden Nachweisen geltend gemacht werden. Zur Erbfallkostenpauschale zählen unter anderem: Bestattungskosten Kosten für Grabdenkmal und übliche Grabpflege Notarkosten Erbschein Kosten der Nachlassregelung Hinweis: Die Pauschale gilt einmal je Erbfall – nicht pro Person. Erben mehrere Personen gemeinsam, wird sie nach der Erbquote unter den Miterben aufgeteilt. Überführungskosten ins Ausland – ein besonderer Fall Gerade bei einer Überführung ins Ausland lohnt sich der Blick auf die steuerliche Seite besonders. Die Überführung des Verstorbenen gehört zu den Bestattungskosten und kann damit – sofern angemessen und selbst getragen – sowohl als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer als auch im Rahmen der Erbfallkostenpauschale bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Wird ein Verstorbener in sein Heimatland zurückgeführt – etwa in eines der GUS-Staaten –, liegen die Kosten für Sarg, Dokumente, Flug und Transport oft deutlich höher als bei einer Bestattung vor Ort. Genau deshalb ist die steuerliche Entlastung hier besonders spürbar. Wichtig ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig und der Höhe nach angemessen sind und dass sämtliche Rechnungen aufbewahrt werden. Als spezialisiertes Unternehmen für internationale Überführungen stellen wir alle Leistungen transparent in Rechnung, sodass die Belege für die Steuererklärung vollständig vorliegen. Wichtig: Einkommensteuer und Erbschaftsteuer unterscheiden Ein häufiger Irrtum besteht darin, die Erbfallkostenpauschale mit den außergewöhnlichen Belastungen zu verwechseln. Einkommensteuer: Hier können tatsächlich selbst getragene Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Erbschaftsteuer: Hier reduziert die Erbfallkostenpauschale den steuerpflichtigen Erwerb des Erben. Beide Regelungen verfolgen unterschiedliche steuerliche Zwecke und können – je nach Einzelfall – nebeneinander von Bedeutung sein. Fazit Nach einem Sterbefall sollten Angehörige sämtliche Rechnungen und Belege sorgfältig aufbewahren. Je nach persönlicher Situation können sowohl Bestattungskosten in der Einkommensteuer als auch Erbfallkosten in der Erbschaftsteuer steuerliche Vorteile bringen. Da jeder Fall unterschiedlich ist, empfiehlt sich bei größeren Nachlässen oder hohen Bestattungskosten eine individuelle steuerliche Beratung. Häufige Fragen Sind Überführungskosten ins Ausland steuerlich absetzbar? Ja. Die Überführung zählt zu den Bestattungskosten und kann – soweit angemessen und selbst getragen – als außergewöhnliche Belastung sowie im Rahmen der Erbfallkostenpauschale berücksichtigt werden. Gilt die Erbfallkostenpauschale pro Erbe oder pro Erbfall? Pro Erbfall. Es gibt einmal 15.000 Euro (für Todesfälle ab 2025). Bei mehreren Erben wird der Betrag nach der Erbquote aufgeteilt. Muss ich für die Erbfallkostenpauschale Belege einreichen? Nein. Bis zur Höhe von 15.000 Euro sind keine Einzelnachweise erforderlich. Erst wenn die tatsächlichen Kosten darüber liegen, sind Belege nötig. Kann ich Einkommensteuer- und Erbschaftsteuervorteil gleichzeitig nutzen? Grundsätzlich ja, da es sich um unterschiedliche Steuerarten handelt. Als außergewöhnliche Belastung sind allerdings nur die Kosten absetzbar, die nicht aus dem Nachlass gedeckt wurden. Ist die Grabpflege absetzbar? Die übliche Grabpflege zählt zur Erbfallkostenpauschale bei der Erbschaftsteuer. Die laufende Grabpflege ist dagegen keine außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Rudolf Nordheimer Vollständige Bio ansehen Bestattungskosten Erbfallkostenpauschale Erbschaftsteuer Steuer Überführung
-RatgeberWelche Fragen sollten vor einer internationalen Überführung geklärt werden? Februar 17, 2026